Unique! Einzigartig – Das ist Ihr Know-how, Ihre Erfindung, Ihr Design oder Ihre Marke. Mit unserer Hilfe soll das auch so bleiben. Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums – und das auch auf einzigartige Weise. Dazu bieten wir Ihnen anwaltliche Dienstleistungen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Unser Leistungsangebot finden Sie nachfolgend aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Schutzrechten.
Patente, Gebrauchsmuster
Recherche zum Stand der Technik weltweit
Komplette Durchführung von Anmeldungen mit Erstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen national und international (PCT Patent Cooperation Treaty)
Durchführung von Eintragungs- und Erteilungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (EIGE) und dem Europäischen Patentamt (EPA) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Überwachung der Schutzrechtslage / Verletzungsrecherchen
Lizenzvertragsgestaltung
Bewertung von Schutzrechten / Rating
Arbeitnehmererfinderrecht
Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen weltweit
Nationale, regionale (EU) und internationale Registrierung von Marken beim DPMA, Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO und der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsverfahren beim DPMA, EUIPO, Europäischem Gericht (EuG), Europäischem Gerichtshof (EuGH), BPatG und Land-/Oberlandesgerichten (LG/OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Marken
Markenüberwachung
Designschutz, Geschmacksmuster
Nationale und Europäische sowie internationale Musteranmeldungen beim DPMA, EIGE, EUIPO und WIPO
Durchführung von Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, EIGE, EUIPO, BPatG und LG/OLG
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Musterrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Geschmacksmustern
Vertragsgestaltung / Lizenzen / Schutzrechtskauf und -verkauf
Software- / Internet- / Domainrecht
Schlichtungsverfahren
InnovationsberatungSchulungen / Seminare
Innovationen, Know-How, Kennzeichen, Designs - Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums.
Sie benötigen Informationen, Rat und Unterstützung bei Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern oder Lizenzen, wir informieren Sie, wir stehen mit Rat zur Seite, wir unterstützen und entlasten Sie bei Verwaltungsaufgaben, wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten, kurz - wir sind für Sie da.
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unsere Lösungen
Gebührenerhöhung Europäisches Patentamt und Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten
03.04.2024
Gebührenerhöhung Europäisches Patentamt und Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten
03.04.2024
Ab dem 1. April 2024 erhöht das Europäische Patentamt leider wieder einmal die Amtsgebühren. Allerdings gibt es nunmehr für Kleinsteinheiten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung von 30 % auf die Amtsgebühren des Europäischen Patentamts (EPA).
Kleinsteinheiten sind Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Universitäten oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
Ein Kleinstunternehmen ist definiert als ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
"Non-Profit-Organisationen" sind Organisationen, die aufgrund ihrer Rechtsform oder Satzung keine Einkünfte, Gewinne oder andere finanzielle Vorteile für ihre Eigentümer erzielen dürfen, oder, wenn sie Gewinne erzielen dürfen, gesetzlich oder satzungsgemäß verpflichtet sind, die erzielten Gewinne im Interesse der Organisation zu reinvestieren.
"Universitäten" sind "klassische" Universitäten, d. h. Hochschul- und Forschungseinrichtungen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vergleichbare Einrichtungen wie Sekundar- oder Hochschuleinrichtungen werden jedoch als Universitäten betrachtet.
"Öffentliche Forschungseinrichtungen" sind öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen wie Universitäten oder Forschungsinstitute, deren Hauptziel unabhängig von der Art ihrer Finanzierung die Durchführung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung und die Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer ist. Alle Gewinne müssen in die Durchführung dieser Tätigkeiten, in die Verbreitung der Ergebnisse oder in die Lehre reinvestiert werden.
Anmelder, die in den Genuss der für Kleinstunternehmen geltenden Gebührenermäßigungen kommen wollen (Regel 7a (3) EPÜ), müssen ausdrücklich erklären, dass sie ein Kleinstunternehmen, eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Organisation, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung im Sinne von Regel 7a (3) EPÜ sind. Die Erklärung muss spätestens bei der Entrichtung der betreffenden Gebühr eingereicht werden. Nach Regel 7a (5) EPÜ muss bei mehreren Anmeldern jeder von ihnen eine Einheit im Sinne von Regel 7a (3) EPÜ sein, damit die Gebührenermäßigung im Rahmen der Regelung zur Unterstützung von Kleinstunternehmen gewährt werden kann. Jede Änderung des Status einer Einrichtung nach Regel 7a (3) EPÜ, die eine Gebührenermäßigung beantragt hat, muss dem EPA mitgeteilt werden. Änderungen des Status eines Rechtsträgers, die nach Einreichung der Erklärung eintreten, werden nur für die Zukunft wirksam und haben keine Auswirkungen auf bereits gezahlte ermäßigte Gebühren. Wird eine Patentanmeldung übertragen, so gilt die Gebührenermäßigung nur dann weiter, wenn der neue Anmelder ebenfalls Anspruch auf eine Unterstützung für Kleinstunternehmen nach Regel 7a (3) EPÜ hat. Der neue Anmelder muss eine neue Erklärung einreichen.
Es werden keine Ermäßigungen gewährt, wenn der Anmelder die entsprechende Erklärung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht vorlegt. Der Anmelder kann die fehlende Erklärung jederzeit nachreichen. Die Ermäßigungen gelten jedoch nur für Gebühren, die nach dem Datum der Einreichung der Erklärung entrichtet werden.
Die Gebührenermäßigungen für Kleinstunternehmen nach Regel 7a (3) EPÜ gelten für Zahlungen für europäische Patentanmeldungen oder internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase eingetreten sind (Euro-PCT-Anmeldungen), nur dann, wenn das Kleinstunternehmen in den letzten fünf Jahren vor dem maßgeblichen Anmeldetag, für den die Gebührenermäßigung beantragt wird, weniger als fünf Anmeldungen eingereicht hat.
Für Anmeldungen mit fünf oder mehr früheren Anmeldungen, die in den Fünfjahreszeitraum fallen ("Obergrenze"), kommt die Kleinstorganisation nicht für eine Gebührenermäßigung in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob für die früheren Anmeldungen eine Gebührenermäßigung gewährt wurde, und unabhängig von ihrem aktuellen Status (anhängig, zurückgenommen, als zurückgenommen erachtet, zurückgewiesen oder Patent erteilt). Durch diese Begrenzung der Zahl der förderfähigen Anmeldungen soll sichergestellt werden, dass nur Anmelder, die wenig oder keine Erfahrung mit dem europäischen Patentsystem haben, von den Fördermaßnahmen profitieren. Werden von einem Anmelder mehrere Anmeldungen mit demselben Stichtag eingereicht, so bestimmen die Anmeldenummern die Reihenfolge für die Zwecke der Obergrenze.
Wird eine Anmeldung übertragen, so gilt sie sowohl für künftige Zahlungen als auch für die Berechnung der Obergrenze als dem neuen Anmelder zugehörig. Dies kann sich auf die Zulässigkeit der anderen anhängigen Anmeldungen des Anmelders ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Eintragung des Rechtsübergangs im Europäischen Patentregister auswirken. Der Rechtsübergang wirkt sich nicht auf Zahlungen aus, die vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Eintragung des Rechtsübergangs geleistet wurden. Handelt es sich bei dem neuen Anmelder um eine Kleinsteinheit, ist eine Erklärung zur Unterstützung der Kleinsteinheit erforderlich.
Das EPA prüft systematisch die Obergrenze der förderfähigen Anmeldungen pro Anmelder, wenn die Förderungswürdigkeit beantragt wird.
Wurde eine ermäßigte Gebühr gezahlt, aber die Obergrenze überschritten, wird der Anmelder aufgefordert, den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung zu zahlen. Für Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen gilt jedoch die übliche sechsmonatige Nachfrist nach Regel 51 (2) EPÜ.
Das EPA führt im Laufe des Erteilungsverfahrens stichprobenartige Überprüfungen des Status der Anmelder durch. Geben diese Stichproben Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit einer Erklärung, kann das EPA entsprechende Nachweise verlangen.
Ist eine Erklärung über den Status des Anmelders unrichtig, d. h. hat sich der Anmelder fälschlicherweise als Einrichtung im Sinne der Förderregelung für Kleinstbetriebe deklariert (Regel 7a (3) EPÜ), so gilt eine zu Unrecht ermäßigte Gebühr als nicht wirksam entrichtet und die Anmeldung als zurückgenommen gemäß Artikel 78 (2), 86 (1) und 94 (2) EPÜ sowie Regel 39 (2) und 71 (7) EPÜ. Für Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen gilt jedoch die übliche sechsmonatige Nachfrist nach Regel 51 (2) EPÜ, so dass der fehlende Betrag einschließlich der Zusatzgebühr noch innerhalb dieser Frist entrichtet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn keine Erklärung eingereicht wurde, der Anmelder aber eine ermäßigte Gebühr gezahlt hat.
Nachfolgend werden die neuen Regeln 7a und 7b EPÜ zitiert:
Regel 7a
Ermäßigung der Gebühren
(1) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer nach dieser Vorschrift zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr oder die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung wird gewährt für:
(a) Kleinstunternehmen;
(b) kleine und mittlere Unternehmen;
(c) natürliche Personen;
(d) Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
(3) Reicht ein Kleinstunternehmen, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Erwerbszweck, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung eine europäische Patentanmeldung ein oder nimmt sie bei einer internationalen Anmeldung die in Regel 159 genannten Handlungen vor, so werden folgende Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt
(a) Anmeldegebühr;
(b) Gebühr für eine europäische oder ergänzende europäische Recherche;
(c) Prüfungsgebühr und zusätzlich die zuvor entrichtete internationale Recherchengebühr, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war;
(d) Benennungsgebühr;
(e) Gebühr für die Erteilung;
(f) Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.
(4) Die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung wird nicht gewährt, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
- dem Tag der Einreichung der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder
- dem Tag des Eintritts in die europäische Phase der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung eingereicht hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt für frühere Anmeldungen ist im Falle einer europäischen Patentanmeldung der Anmeldetag bzw. im Falle einer Euro-PCT-Anmeldung der Tag des Eintritts in die europäische Phase.
(5) Reichen mehrere Personen eine europäische Patentanmeldung oder eine Euro-PCT-Anmeldung ein, so kann die Ermäßigung nach Absatz 1 oder 3 nur in Anspruch genommen werden, wenn jeder Anmelder die maßgeblichen Zulässigkeitskriterien erfüllt.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zulässigkeitskriterien müssen zum Zeitpunkt der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein.
Regel 7b
Erklärung über die Berechtigung zum Erhalt einer Gebührenermäßigung
(1) Antragsteller, die eine Gebührenermäßigung gemäß Regel 7a Absatz 1 oder 3 in Anspruch nehmen möchten, müssen spätestens bei der ersten ermäßigten Zahlung erklären, dass sie eine Person im Sinne von Regel 7a Absatz 2 oder 3 sind.
(2) Der Anmelder teilt dem Europäischen Patentamt jede Änderung seines Status, die sich auf die Berechtigung zur Gebührenermäßigung auswirkt, spätestens bei der Zahlung der betreffenden Gebühr mit.
(3) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung im Sinne des Absatzes 1 oder später an der Berechtigung des Anmelders zur Gebührenermäßigung, so kann das Europäische Patentamt Beweise verlangen.
(4) Stellt sich heraus, dass eine unrichtige Erklärung abgegeben oder das Europäische Patentamt nicht über eine Statusänderung nach Absatz 2 unterrichtet worden ist, und wird eine ermäßigte Zahlung geleistet, so gilt die Gebühr als nicht entrichtet und die Anmeldung als zurückgenommen.
Da die Vorschriften sehr komplex sind und im Falle falscher Erklärungen zum Verlust von Rechten führen können, sollte die Anwendung dieser Vorschriften auf eindeutige Fälle beschränkt werden, in denen keine Zweifel am Status des Anmelders bestehen. Vorsicht ist geboten bei solchen Unternehmen, die nahe an den Grenzwerten für die Zahl der Beschäftigten und den Jahresumsatz und/oder die Jahresbilanzsumme liegen, da diese Zahlen unterschiedlich berechnet werden können.
Alle Jahre wieder: Neue Version der 12. Auflage der Nizza-Klassifikation tritt in Kraft
23.01.2024
Alle Jahre wieder: Neue Version der 12. Auflage der Nizza-Klassifikation tritt in Kraft
23.01.2024
Die sog. Nizza-Klassifikation ist eines der wichtigsten Werkzeuge des Markenrechts. Zum Zwecke der größtmöglichen Vereinheitlichung des internationalen Markenschutzes vereinbarten einzelne Mitgliedsstaaten des Pariser Verbandsübereinkommens eine einheitliche Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, für die ein Zeichen Schutz beanspruchen kann. Mittlerweile wenden nahezu alle Markenämter die Nizza-Klassifikation an. Für den Anmelder hat die Nizza-Klassifikation vor allem insoweit praktische Konsequenzen als sich nach der Zahl der notwendigen Nizza-Klassen bei den meisten Ämtern die Höhe der Gebühren bestimmt. Für die Vorbereitung einer Markenanmeldung bietet die Klassifikation einen breiten „Schatz“ an Begriffen von Waren und Dienstleistungen, die von den Markenämtern definitiv nicht als zu unbestimmt beanstandet werden können. Die Nizza-Klassifikation bildet jedoch keine abschließende Liste aller dem Markenschutz zugänglicher Produkte. Waren und/oder Dienstleistungen, die in ihr nicht enthalten sind, dürfen angemeldet werden, müssen aber hinreichend bestimmt und eindeutig in eine der mittlerweile 45 Klassen einzuordnen sein.
Die Nizza-Klassifikation wird permanent auf ihre Aktualität und Anwendbarkeit überprüft. Alle fünf Jahre erscheint eine neue „Ausgabe“, die grundlegende strukturelle Änderungen mit sich bringen kann, etwa die Neueinteilung von Waren in andere Klassen oder gar die Schaffung neuer Klassen. Weniger einschneidend ist die jährlich erfolgende Überarbeitung in Form von „Versionen“. Hier werden vor allem neue Begriffe hinzugefügt. Zum 1. Januar 2024 trat die Version 2024 der 12. Ausgabe in Kraft und wurde von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum veröffentlicht.
Für Markeninhaber ist die Veröffentlichung der neuen Version ein Anlass daran zu erinnern, dass es empfehlenswert ist, den Markenschutz auf seine Aktualität zu prüfen, insbesondere ob seit der Markenanmeldung neue Waren und/oder Dienstleistungen hinzugekommen sind, die eine Erweiterung des Schutzes notwendig machen. Für bereits bestehende Markeneintragungen ändert sich nichts, da Marken nicht nachträglich erweitert werden. Eine Neuanmeldung ist jedoch möglich und in manchen Fällen geboten. Wir beraten Sie hier gerne.
Start des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents
17.05.2023
Start des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents
17.05.2023
Nachdem Jahrzehnte seit der Idee für ein einheitliches Patentsystem in Europa mit langwierigen Verhandlungen und Vorbereitungen vergangen sind, rückt nunmehr der Start des europäischen Einheitspatents und des einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 näher. Wie Sie sicherlich bereits wissen, gibt es damit ab dem 1. Juni 2023 die Möglichkeit für erteilte europäische Patente eine einheitliche Wirkung in der Europäischen Union zu beantragen und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Rechtsbeständigkeit des Patents und etwaige Verletzungen des Patentschutzes vor einem europäischen Gericht in einem einheitlichen Verfahren durchzuführen. Damit werden Nationalisierungen europäischer Patente in vielen einzelnen Mitgliedsländern des europäischen Patentübereinkommens und möglicherweise parallele Nichtigkeits - und Verletzungsverfahren in verschiedenen europäischen Ländern überflüssig. Zwar wird es auch weiterhin das bisher bekannte europäische Patent aus einem Bündel von nationalen Patenten ergeben, und zwar einerseits für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und andererseits für Länder der Europäischen Union, die sich dem einheitlichen Patentsystem noch nicht angeschlossen haben, aber eine Vielzahl von Ländern hat sich bereits dem einheitlichen europäischen Patentsystem angeschlossen, sodass in diesen Ländern nationale Verfahren überflüssig werden.
Mit dem Startdatum des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents ist es für Inhaber von europäischen Patentanmeldungen und Patenten notwendig sich auf das neue Patentsystem einzustellen. Insbesondere gibt es in einer Übergangszeit von sieben Jahren eine Ausstiegsmöglichkeit, um aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts auszusteigen und weiterhin die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu wählen. Um diese Ausstiegsmöglichkeit, das sogenannte opting-out zu wählen, muss eine entsprechende Mitteilung beim einheitlichen Patentgericht eingereicht werden, und zwar bevor ein Streitverfahren anhängig ist. Sofern also gewünscht ist, dass ein bestehendes europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung nicht der Jurisdiktion des einheitlichen Patentgerichts unterliegt, sollte möglichst zeitnah zum 1. Juni 2023 eine Erklärung zur Wahl des Ausstiegs aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts bei diesem eingereicht werden.
Wir sehen Vor - und Nachteile, die mit der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts verbunden sind. Vorteilhaft dürfte sicherlich sein, dass Nichtigkeitsverfahren zur Rechtsbeständigkeit des Patents und Verletzungsverfahren zusammen vor dem einheitlichen Patentgericht geführt werden können, sodass die bisher zum Beispiel in Deutschland vorherrschende Trennung von Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren aufgehoben wird. Vorteilhaft dürfte sicherlich auch sein, dass nunmehr nur noch ein Verfahren und nicht mehr mehrere Verfahren in verschiedenen Ländern durchgeführt werden müssen. Nachteilig ist jedoch, dass bisher keine Erfahrungswerte mit dem einheitlichen Patentgericht vorliegen, sodass in einem gewissen Umfang Neuland betreten werden muss. Sofern Sie eine Erklärung zum Ausstieg aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts bei diesem einreichen wollen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung, da wir bereits vor dem einheitlichen Patentgericht als Vertreter zugelassen sind und somit alle Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht durchführen können.
Bezüglich der möglichen Wahl des einheitlichen Effekts eines in Zukunft zu Erteilung anstehenden europäischen Patents dürften die Vorteile eindeutig überwiegen, da aufgrund geringerer Übersetzungserfordernisse und der moderaten Jahresgebühren des europäischen Patents mit einheitliche Wirkung das Patent mit einheitliche Wirkung kostenmäßig sehr günstig ist.